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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 74 HmbHG - Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Tätigkeit der Mitglieder der Hochschule in der Forschung zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten, auch von solchen mit fachübergreifendem Charakter, und die Bildung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte mit anderen Hochschulen oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs auf Grund von Vereinbarungen anstreben.

(3) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hamburger Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(4) Die Hochschulen fördern in der Forschung die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.