§ 113 HmbHG - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die auf Grund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn
- 1.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,
- 2.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,
- 3.
die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.
(2) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Genehmigungsbescheid nähere Bestimmungen enthalten. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
(3) Die Einrichtung neuer Studiengänge, einschließlich der Prüfungsordnungen sowie der Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Von der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik erlassene Prüfungs- und Studienordnungen, sowie deren Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.
(5) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik trägt die Bezeichnung "Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie".
(6) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.