§ 90 HmbHG - Dekanat (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2199) / 7. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 26)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 20101 BvR 748/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen. Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag einer Findungskommission (Absatz 2) vom Fakultätsrat gewählt. Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Dekanats mit beratender Stimme teil.

(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen.

(3) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich.

(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied.

(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Soll eine Dekanin oder ein Dekan wiedergewählt werden, so kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass das Findungsverfahren entfällt. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Dekanin oder den Dekan abwählen. Eine Prodekanin oder ein Prodekan kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans abgewählt werden.

(6) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät; das Dekanat berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Verteilung der Mittel und über die Zuordnung und Besetzung der Stellen,

  2. 2.

    Weiterleitung der Berufungsvorschläge und Verabschiedung der Vorschläge für Bleibevereinbarungen; bei der Weiterleitung der Berufungsvorschläge kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,

  3. 3.

    Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,

  5. 5.

    Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,

  6. 6.

    Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absätze 1 und 2,

  7. 7.

    Weiterleitung der Stellungnahme des Fakultätsrates zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; hierbei kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,

  8. 8.

    alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.