§ 110 HmbHG - Studienjahr
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Studienjahres in Vorlesungszeiten und vorlesungsfreie Zeiten fest.
(2) Die zuständige Behörde trifft nach Anhörung der Hochschulen allgemeine Bestimmungen für die Einteilung des Studienjahres.