§ 114 HmbHG - Staatliche Anerkennung als Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
- 1.
das Studium an dem in § 49 genannten Ziel ausgerichtet ist,
- 2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
- 3.
die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen und nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen erfolgt, gilt der erste Halbsatz entsprechend,
- 4.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 5.
die Lehraufgaben der Bildungseinrichtung in der Regel von hauptberuflich Lehrenden als ständige Aufgabe erfüllt werden,
- 6.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und sie in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
- 7.
die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
- 8.
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen,
- 9.
die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der Bildungseinrichtung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und den Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht, gewährleistet ist und
- 10.
die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.
(2) Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die Bildungseinrichtung sicherstellen, dass
- 1.
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
- 2.
akademische Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
- 3.
die Zuständigkeitszuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
- 4.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
- 5.
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
- 6.
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung des Betreibers oder seiner Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beraten und zu beschließen und
- 7.
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu bestellt oder in ihren Ämtern bestätigt werden.
(3) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. § 52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht wird, insbesondere wenn das Konzept des Studiengangs bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach § 114a Absatz 1 Satz 1 gewesen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn
- 1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an anderen Hochschulen anschlussfähig ist,
- 2.
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben der §§ 70 und 71 entsprechen und
- 3.
die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
§ 70 Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Bei Vorliegen des Promotionsrechts kann auch das Habilitationsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 entsprechend vorliegen. Es ist sicherzustellen, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung als Professorin beziehungsweise Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann. § 71 gilt entsprechend. Die Verleihung des Promotionsrechts beziehungsweise des Habilitationsrechts kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 dienen.
(5) Die zuständige Behörde kann einer staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme (Promotionsrechtsverfahren) einer von der zuständigen Behörde ausgewählten Akkreditierungseinrichtung ein fachlich-thematisch begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisationseinheit zusammengefasste Promotionsprogramme verleihen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind. § 70 Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Die Verleihung des Promotionsrechts kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 dienen.