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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 55 HmbHG - Hochschulübergreifende Studiengänge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten.

(2) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.