§ 56 HmbHG - Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge).
(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (duale Studiengänge).
(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.