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§ 51 HmbHG - Studienberatung (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über allgemeine Fragen des Studiums zu unterrichten und pädagogische und psychologische Beratungen für diese Personen anzubieten (allgemeine Studienberatung). Sie sind verpflichtet, die Studierenden in ihrem Studium insbesondere auch in den ersten beiden Studienfachsemestern durch eine studienbegleitende Beratung vor allem über Studienmöglichkeiten und Studientechniken in der Fachrichtung sowie Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen zu unterstützen (Studienfachberatung). Allgemeine Studienberatung und Studienfachberatung sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die Studierenden nehmen an der Studienfachberatung teil. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben.

(3) Die Hochschulen sollen bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und die Beratung in den Schulen sowie mit den für die staatlichen Prüfungsordnungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Dabei sind über § 42 Absatz 2 Nummer 7 hinaus keine weiteren Sanktionen bei Nichtteilnahme an der Studienfachberatung vorzusehen.

Nach Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473) wird in § 51 Absatz 2 Satz 2 die Bezeichnung "Nummer 6" durch "Nummer 7" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in § 51 Absatz 4 Satz 2 durchgeführt.