§ 45 HmbHG - Verleihung besonderer Würden
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern und andere Ehren verleihen.
(2) Das Verfahren der Ehrung und sich aus der Ehrung ergebende Rechte bestimmt die Hochschule durch Satzung.