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  • ab 28.09.2024 (aktuelle Fassung)

§ 114b HmbHG - Kosten der Akkreditierung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Der Träger der geplanten nichtstaatlichen Hochschule trägt die Kosten des Verfahrens nach § 114a Absatz 1. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschule beziehungsweise die nichtstaatliche Hochschule selbst trägt die Kosten der Verfahren nach § 114a Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5.