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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 31 HmbHG - Beamtenrecht, Angestellte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.