§ 124 HmbHG - Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.