§ 12 GemHV - Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
- 1.durchlaufende Gelder,
- 2.Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
- 3.Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.