§ 2 GemHV - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.dem Gesamtplan,
- 2.den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.den Sammelnachweisen,
- 4.dem Haushaltssicherungskonzept im Falle eines ausgewiesenen Fehlbedarfs.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- 1.der Vorbericht,
- 2.der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder eines Nachtragshaushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
- 3.eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
- 4.eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 5.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, insbesondere die der Eigenbetriebe der Gemeinde,
- 6.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
- 7.der Stellenplan,
- 8.eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.