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§ 32 GemHV - Abweichendes Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Amtliche Abkürzung
GemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Für, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden. kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes dies erfordert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für das Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für ihn gelten die Vorschriften über Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans absehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen.

(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden. Im Falle des Absatzes 1 sind die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(4) Vor In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienenden Ausgaben geleistet werden.