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§ 10 GemHV - Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Amtliche Abkürzung
GemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe

  1. 1.
    Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. 2.
    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.

(2) Im Vermögenshaushalt kann in angemessener Höhe eine Deckungsreserve veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind übertragbar, soweit sie zur Finanzierung von Ausgaben in Anspruch genommen worden sind, die im folgenden Jahr fällig werden.