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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 24 GemHV - Einziehung der Einnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Amtliche Abkürzung
GemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-7

Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.