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§ 8 GemHV - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Amtliche Abkürzung
GemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-7

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilt werden.