§ 8 GemHV - Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilt werden.