§ 35 GemHV - Bestandteile der Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.eine Vermögensübersicht,
- 2.eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
- 3.ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.ein Rechenschaftsbericht,
- 5.die Budgetabschlüsse.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.