Versionsverlauf


  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 35 GemHV - Bestandteile der Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Amtliche Abkürzung
GemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. 1.
    eine Vermögensübersicht,
  2. 2.
    eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
  3. 3.
    ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  4. 4.
    ein Rechenschaftsbericht,
  5. 5.
    die Budgetabschlüsse.

(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.