§ 11 GemHV - Kalkulatorische Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch
- 1.angemessene Abschreibungen,
- 2.eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
- 3.sonstige gesetzlich zulässige kalkulatorische Kosten
zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die in der Regel nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichtet werden.
(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil (Abzugskapital) außer Betracht.
(3) Für andere Aufgabenbereiche können die Absätze 1 und 2 entsprechend angewendet werden.