§ 36 GemHV - Kassenmäßiger Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
Der kassenmäßige Abschluss enthält
- 1.die Solleinnahmen und die Soll-Ausgaben,
- 2.die Isteinnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
- 3.die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste
insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Isteinnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.