§ 39 GemHV - Anlagen zur Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 34 Abs. 1 und 2 zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Aufgabenbereichen und Arten entsprechend der Ordnung des Haushaltsplans.
(2) Aus der Übersicht über Schulden und Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigern und Fälligkeiten.
(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen vom Plan darzustellen und zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Gesamtüberblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.
(5) Für die Budgetabschlüsse gilt § 37 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Höhe der Inanspruchnahme aus der einseitigen Deckungsfähigkeit nach § 17 Abs. 6 ist darzustellen.