§ 41 GemHV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Anlagekapital - das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen);
- 2.
Abzugskapital - der bei kostenrechnenden Einrichtungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil;
- 3.
Anlagevermögen - die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, nämlich:
- a)
Grundstücke,
- b)
bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
- c)
dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
- d)
Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,
- e)
Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,
- f)
Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
- g)
das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;
- 4.
außerplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar sind;
- 5.
Baumaßnahmen - die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;
- 6.
durchlaufende Gelder - Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;
- 7.
Erlass - Verzicht auf einen Anspruch;
- 8.
Fehlbetrag - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Solleinnahmen;
- 9.
fremde Mittel - die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;
- 10.
Geldanlage - der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;
- 11.
Haushaltsreste - Einnahmeansätze und Ausgabeermächtigungen, die in das folgende Jahr übertragen werden;
- 12.
Haushaltsvermerke - einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und Kw-Vermerke, Sperrvermerke);
- 13.
innere Darlehen - die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
- 1.
der Sonderrücklagen,
- 2.
der Sondervermögen ohne Sonderrechnung
als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;
- 14.
Investitionen - Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;
- 15.
Investitionsförderungsmaßnahmen - Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
- 16.
Ist-Ausgaben - die Ausgaben der Kasse;
- 17.
Isteinnahmen - die Einnahmen der Kasse;
- 18.
Kassenreste - die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Isteinnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;
- 19.
Kredite - das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;
- 20.
Niederschlagung - die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
- 21.
Schulden - Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
- 22.
Soll-Ausgaben - die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;
- 23.
Solleinnahmen - die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;
- 24.
Tilgung von Krediten
- a)
ordentliche Tilgung - die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
- b)
außerordentliche Tilgung - die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
- 25.
überplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;
- 26.
Überschuss - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Abs. 2 genannten Zwecke und für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt übersteigen;
- 27.
Umschuldung - die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;
- 28.
Verfügungsmittel - Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;
- 29.
Vorjahr - das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;
- 30.
Vorschüsse und Verwahrgelder - die in § 27 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.