§ 1 GemHV - Inhalt des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
- Amtliche Abkürzung
- GemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst
- 1.
auf der Einnahmeseite
- a)
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- b)
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- c)
Entnahmen aus Rücklagen,
- d)
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- e)
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
- 2.
auf der Ausgabeseite
- a)
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- b)
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- c)
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus den Vorjahren,
- d)
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,
- e)
die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.