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Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 292)(1)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Eigenbetriebe
Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung
Rechtsgrundlagen und Bezeichnung1
Aufgaben des Gemeinderats2
Werkausschuss3
Werkleitung4
Vertretung des Eigenbetriebs5
Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters6
Bedienstete des Eigenbetriebs7
Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden8
Zusammenfassung von Betrieben, Nichtanwendung von Bestimmungen9
Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Vermögen des Eigenbetriebs10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit11
Kassenführung12
Wirtschaftsjahr13
Aufbau und Leitung des Rechnungswesens14
Wirtschaftsplan15
Erfolgsplan16
Vermögensplan17
Stellenübersicht18
Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Zwischenbericht21
Jahresabschluss22
Bilanz23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Anhang und Anlagennachweis25
Lagebericht26
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts27
Teil 2
Anstalten des öffentlichen Rechts
Rechtsgrundlagen und Bezeichnung 28
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit29
Kassenführung30
Wirtschaftsjahr31
Rechnungswesen32
Wirtschaftsplan33
Buchführung34
Jahresabschluss35
Lagebericht36
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts37
Vermögensübergang bei Auflösung der Anstalt38
Teil 3
Sonder- und Schlussbestimmungen
Anwendung von Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung39
In-Kraft-Treten40

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 292) können in den Jahresabschlüssen für das Wirtschaftsjahr 2023 Anstalten des öffentlichen Rechts Grabnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 35 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373) buchen.