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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 1 EigAnVO - Rechtsgrundlagen und Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Eigenbetriebe (§ 86 Abs. 1 GemO) die Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts sowie die Betriebssatzung.

(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.