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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 EigAnVO - Bedienstete des Eigenbetriebs

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Für die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter (Bedienstete) gilt § 61 GemO.

(2) Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die in § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO bezeichneten Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, ist für diese Zustimmung bei Bediensteten des Eigenbetriebs der Werkausschuss zuständig. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.