§ 24 EigAnVO - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebs sie erfordert.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben müssen die Umsatzerlöse in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist, sofern nicht für jeden Betriebszweig eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wurde. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1b und 14b).