§ 3 EigAnVO - Werkausschuss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Der Werkausschuss, der nach § 86 Abs. 4 GemO für jeden Eigenbetrieb zu bilden ist, ist ein Ausschuss des Gemeinderats im Sinne der §§ 44 bis 46 GemO. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse des Gemeinderats gelten auch für den Werkausschuss, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.
(2) Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(3) Die Mitglieder der Werkleitung haben an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(4) Der Werkausschuss hat die Beschlüsse, für die nach § 2 der Gemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.
(5) Der Werkausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats (§ 2) über
- 1.die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung,
- 2.die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs,
- 3.Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 3 sowie
- 4.sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit für deren Entscheidung nicht der Gemeinderat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.