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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 33 EigAnVO - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Die Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. 3.
    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(3) Auf den Erfolgsplan findet § 16 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(4) Auf den Vermögensplan findet § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

(5) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte, für Arbeiterinnen und Arbeiter und, soweit der Anstalt die Dienstherrnfähigkeit verliehen wurde, für Beamtinnen und Beamte zu enthalten.

(6) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben auf der Grundlage eines Investitionsprogramms und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung.