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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 11 EigAnVO - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einem Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. 1.
    Wasser für die Reinigung von Straßen- und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    unter Beachtung der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407) in der jeweils geltenden Fassung auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

Der Eigenbetrieb hat Wasser für den Brandschutz und Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(4) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind die aus Entgelten oder Zuwendungen stammenden Beträge als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, soweit eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung oder Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(5) Die Gemeinde darf das Stammkapital und die Rücklagen nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus darf bei Einrichtungen, die Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, das zurückzuzahlende Kapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürgerinnen und Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Rückzahlung von Eigenkapital hat die Werkleitung schriftlich Stellung zu nehmen.

(6) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(7) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Gewinne in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden kann. Gewinne sind zunächst zur Verlustdeckung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht gedeckter Verlustvortrag kann durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

(8) Ausgabewirksame Teile eines Jahresverlustes sind abweichend von Absatz 7 spätestens im folgenden Jahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse aus laufenden Entgelten erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleichs für ausgabewirksame Verluste an die Gemeinde zurückgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nicht ausgabewirksame Verluste, soweit nicht zu erwarten ist, dass sie durch Gewinne in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden können und der Jahresverlust auch nicht durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen werden kann, weil dies die Eigenkapitalausstattung nicht zulässt.