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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 21 EigAnVO - Zwischenbericht

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss spätestens zum 30. September über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.