§ 29 EigAnVO - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Die Anstalt ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Anstaltssatzung festzusetzen ist.
(2) Auf die Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der Anstalt findet § 11 entsprechende Anwendung.