§ 27 EigAnVO - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Mitgliedern von sämtlichen Mitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Die Prüfung gemäß § 89 Abs. 1 GemO hat dieser Vorlage vorauszugehen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
(3) Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.