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§ 6 EhrensoldG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem In-Kraft-Treten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.