§ 6 EhrensoldG - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrensoldG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-6
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem In-Kraft-Treten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.