Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) (1)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) (2)
Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Aufnahme | 1 |
Dauer der Ausbildung | 2 |
Unterricht, individuelle Förderung | 3 |
Unterrichtsorganisation | 4 |
Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache | 5 |
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich | 6 |
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen | 7 |
Information und Beratung | 8 |
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen | 9 |
Abschnitt 2 | |
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 | |
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe | 10 |
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe | 11 |
Abschluss der Erprobungsstufe | 12 |
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7 | 13 |
Abschnitt 3 | |
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen | |
Hauptschule | 14 |
Realschule und Realschule in der Aufbauform | 15 |
(weggefallen) | 16 |
Gymnasium | 17 |
(weggefallen) | 18 |
Gesamtschule | 19 |
Sekundarschule | 20 |
Abschnitt 4 | |
Versetzungsbestimmungen | |
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt | 21 |
Allgemeine Versetzungsanforderungen | 22 |
Nachprüfung | 23 |
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses | 24 |
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule | 25 |
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule | 26 |
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium | 27 |
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule | 28 |
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule | 29 |
Abschnitt 5 | |
Abschlussverfahren | |
Allgemeine Bestimmungen | 30 |
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz | 31 |
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote | 32 |
Schriftliche Prüfung | 33 |
Weiteres Verfahren | 34 |
Fachprüfungsausschüsse | 35 |
Mündliche Prüfung | 36 |
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung | 37 |
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch | 38 |
Wiederholung der Klasse 10 | 39 |
Abschnitt 6 | |
Schulabschlüsse und Berechtigungen | |
Hauptschulabschluss | 40 |
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 | 41 |
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) | 42 |
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe | 43 |
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen | 44 |
Abschnitt 7 | |
Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen | |
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen | 45 |
Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender | 46 |
Sicherung von Schullaufbahnen | 47 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 48 |
Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488)
Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265):
"Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen.
Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen."