Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) (2)

Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme1
Dauer der Ausbildung2
Unterricht, individuelle Förderung3
Unterrichtsorganisation4
Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache5
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich6
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen7
Information und Beratung8
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen9
Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe10
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe11
Abschluss der Erprobungsstufe12
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 713
Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
Hauptschule14
Realschule und Realschule in der Aufbauform15
(weggefallen)16
Gymnasium17
(weggefallen)18
Gesamtschule19
Sekundarschule20
Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt21
Allgemeine Versetzungsanforderungen22
Nachprüfung23
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses 24
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule25
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule26
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium27
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule28
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule29
Abschnitt 5
Abschlussverfahren
Allgemeine Bestimmungen30
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz31
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote32
Schriftliche Prüfung33
Weiteres Verfahren34
Fachprüfungsausschüsse35
Mündliche Prüfung36
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung37
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch38
Wiederholung der Klasse 1039
Abschnitt 6
Schulabschlüsse und Berechtigungen
Hauptschulabschluss40
Hauptschulabschluss nach Klasse 1041
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)42
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe43
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen44
Abschnitt 7
Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen45
Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender46
Sicherung von Schullaufbahnen47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten48

Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488)

Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265):

"Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen.

Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen."