§ 19 APO-S I - Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:
- 1.
für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können
- 2.
für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 2 und Satz 3,
- 3.
für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,
- 4.
für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt; Schulen können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.
Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Biologie, Physik oder Chemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.