Anlage 3.2 BBesG - Bundesbesoldungsgruppe R 2
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Richter am Sozialgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.