§ 64 LBesG NRW - Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.