Anlage II SBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
2.
Zulagen
(1) Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen verwendet werden, eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe. Die Stellenzulage wird nicht an Professorinnen und Professoren gezahlt, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt im Beamten- oder Richterverhältnis übertragen worden ist.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
3.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
4.
Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Die Landesregierung wird ermächtigt, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.
Besoldungsordnung W
Juniorprofessor 1)
Nach § 42 des Saarländischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule.
Professor 1)
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Präsident der Universität des Saarlandes
Professor 1)
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.