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§ 29 SächsLVO - Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Wechselt ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.

  2. 2.

    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.

  3. 3.

    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz erfolgt.

(3) Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen. Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.