Anlage 1.1.15 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 15

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul 4

Gesandter 4

Hauptkustos

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 89

Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor
- im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 89
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 

Oberstleutnant 710

Fregattenkapitän 710

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Auf herausgehobenen Dienstposten.