Anlage 1.1.15 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 15
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschafter 1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2
Dekan
Direktor 3
Generalkonsul 4
Gesandter 4
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 8, 9
Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
Studiendirektor
- im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8, 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Auf herausgehobenen Dienstposten.