Anlage III HBesG - Besoldungsordnung R
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
ERSTER TEIL
Vorbemerkung
Zulagen
1. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder
(1) 2Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 3Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2) 4Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. 5§ 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
2. Zulage für die Verwendung am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda
Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.
ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung R
Richterin am Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
Richterin am Arbeitsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richterin am Landgericht
Richter am Landgericht
Richterin am Sozialgericht
Richter am Sozialgericht
Richterin am Verwaltungsgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin des Amtsgerichts 1
Direktor des Amtsgerichts 1
Direktorin des Arbeitsgerichts 1
Direktor des Arbeitsgerichts 1
Direktorin des Sozialgerichts 1
Direktor des Sozialgerichts 1
Staatsanwältin
als Gruppenleiterin bei einer Staatsanwaltschaft 2
Staatsanwalt
als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft 2
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen als Gruppenleiterinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Richterin am Amtsgericht
als weitere aufsichtführende Richterin 1
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors 2 , 3
Richter am Amtsgericht
als weiterer aufsichtführender Richter 1
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2 , 3
Richterin am Arbeitsgericht
als weitere aufsichtführende Richterin 1
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors 2
Richter am Arbeitsgericht
als weiterer aufsichtführender Richter 1
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2
Richterin am Hessischen Finanzgericht
Richter am Hessischen Finanzgericht
Richterin am Hessischen Landessozialgericht
Richter am Hessischen Landessozialgericht
Richterin am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Richterin am Sozialgericht
als weitere aufsichtführende Richterin 1
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors 2
Richter am Sozialgericht
als weiterer aufsichtführender Richter 1
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin des Amtsgerichts 4 , 5
Direktor des Amtsgerichts 4 , 5
Direktorin des Arbeitsgerichts 4
Direktor des Arbeitsgerichts 4
Direktorin des Sozialgerichts 4
Direktor des Sozialgerichts 4
Vizepräsidentin des Amtsgerichts 6
Vizepräsident des Amtsgerichts 6
Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 6
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 6
Vizepräsidentin des Landgerichts 7
Vizepräsident des Landgerichts 7
Vizepräsidentin des Sozialgerichts 6
Vizepräsident des Sozialgerichts 6
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 7
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 7
Oberstaatsanwältin
als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft
als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft und als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts 8
als Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft 9
als Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft
als Leiterin einer Amtsanwaltschaft 10
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft 11
Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft und als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts 8
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft 9
als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
als Leiter einer Amtsanwaltschaft 10
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft 11
Leitende Oberstaatsanwältin
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft 12
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft 12
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Präsidentin des Amtsgerichts 1
Präsident des Amtsgerichts 1
Präsidentin des Arbeitsgerichts 1
Präsident des Arbeitsgerichts 1
Präsidentin des Landgerichts 1
Präsident des Landgerichts 1
Präsidentin des Sozialgerichts 1
Präsident des Sozialgerichts 1
Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
Vizepräsidentin des Amtsgerichts 2
Vizepräsident des Amtsgerichts 2
Vizepräsidentin des Hessischen Finanzgerichts 3
Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts 3
Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3
Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
Vizepräsidentin des Landgerichts 2
Vizepräsident des Landgerichts 2
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 3
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 2
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2
Oberstaatsanwältin 4
als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
Oberstaatsanwalt 4
als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
Leitende Oberstaatsanwältin
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft 5
als Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft
als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts 6
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft 5
als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts 6
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Präsidentin des Amtsgerichts 1
Präsident des Amtsgerichts 1
Präsidentin des Arbeitsgerichts 2
Präsident des Arbeitsgerichts 2
Präsidentin des Landgerichts 1
Präsident des Landgerichts 1
Präsidentin des Sozialgerichts 2
Präsident des Sozialgerichts 2
Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3
Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 3
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Leitende Oberstaatsanwältin
als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts 4
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft 5
Leitender Oberstaatsanwalt
als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts 4
als Leiter einer Staatsanwaltschaft 5
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Präsidentin des Amtsgerichts 1
Präsident des Amtsgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts 2
Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 2
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 2
Präsidentin des Landgerichts 1
Präsident des Landgerichts 1
Präsidentin des Oberlandesgerichts 2
Präsident des Oberlandesgerichts 2
Präsidentin des Verwaltungsgerichts 1
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
Leitende Oberstaatsanwältin
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft 3
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft 3
Generalstaatsanwältin
als Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft 4
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft 4
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Präsidentin des Amtsgerichts 1
Präsident des Amtsgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts 2
Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 3
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
Präsidentin des Landgerichts 1
Präsident des Landgerichts 1
Präsidentin des Oberlandesgerichts 3
Präsident des Oberlandesgerichts 3
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3
Leitende Oberstaatsanwältin
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft 4
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft 4
Generalstaatsanwältin
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft 5
Generalstaatsanwalt
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 5
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 1
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1
Präsidentin des Oberlandesgerichts 1
Präsident des Oberlandesgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1
Generalstaatsanwältin
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft 2
Generalstaatsanwalt
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 2
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts 1
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1
Präsidentin des Oberlandesgerichts 1
Präsident des Oberlandesgerichts 1
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 1
Generalstaatsanwältin
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft 2
Generalstaatsanwalt
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 2
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Ab 501 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)