Anlage II HBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
ERSTER TEIL
Vorbemerkungen
1. Zuordnung von Hochschullehrämtern
Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 1, W 2 oder W 3 zugeordnet.
2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern
2Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. 3Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 4Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.
3. Zulagen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 5Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung W
Professorin 1
Professor 1
Juniorprofessorin 2
Juniorprofessor 2
Bei erstmaliger Verleihung eines Professorenamts im Rahmen einer Entwicklungszusage nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2, oder bei Verleihung einer Qualifikationsprofessur nach § 70 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Nach § 125 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Professorin 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professor 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professorin an einer Kunsthochschule 1
Professor an einer Kunsthochschule 1
Professorin an der Hochschule Geisenheim 1
Professor an der Hochschule Geisenheim1
Universitätsprofessorin 1
Universitätsprofessor 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Professorin 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professor 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professorin an einer Kunsthochschule 1
Professor an einer Kunsthochschule 1
Professorin an der Hochschule Geisenheim 1
Professor an der Hochschule Geisenheim 1
Universitätsprofessorin 1
Universitätsprofessor 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Besoldungsgruppe W L1
Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Kanzlerin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Kanzler der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Kanzlerin der Hochschule Darmstadt
Kanzler der Hochschule Darmstadt
Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences
Kanzler der Frankfurt University of Applied Sciences
Kanzlerin der Hochschule Fulda
Kanzler der Hochschule Fulda
Kanzlerin der Hochschule Geisenheim
Kanzler der Hochschule Geisenheim
Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen
Kanzlerin der Hochschule RheinMain
Kanzler der Hochschule RheinMain
Besoldungsgruppe W L2
Dekanin 1
als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 51 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
Dekan 1
als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 51 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt
Kanzler der Technischen Universität Darmstadt
Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kanzlerin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Kanzler der Justus-Liebig-Universität Gießen
Kanzlerin der Universität Kassel
Kanzler der Universität Kassel
Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg
Kanzler der Philipps-Universität Marburg
Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Rektorin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Rektor der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Präsidentin der Hochschule Geisenheim
Präsident der Hochschule Geisenheim
Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt
Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt
Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Vizepräsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Vizepräsident der Justus-Liebig-Universität Gießen
Vizepräsidentin der Universität Kassel
Vizepräsident der Universität Kassel
Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg
Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg
Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim
Vizepräsident der Hochschule Geisenheim
Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt
Vizepräsident der Hochschule Darmstadt
Vizepräsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences
Vizepräsident der Frankfurt University of Applied Sciences
Vizepräsidentin der Hochschule Fulda
Vizepräsident der Hochschule Fulda
Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain
Vizepräsident der Hochschule RheinMain
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W L3
Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt
Präsident der Technischen Universität Darmstadt
Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Präsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen
Präsidentin der Universität Kassel
Präsident der Universität Kassel
Präsidentin der Philipps-Universität Marburg
Präsident der Philipps-Universität Marburg
Präsidentin der Hochschule Darmstadt
Präsident der Hochschule Darmstadt
Präsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences
Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences
Präsidentin der Hochschule Fulda
Präsident der Hochschule Fulda
Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
Präsidentin der Hochschule RheinMain
Präsident der Hochschule RheinMain
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)