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Anlage II HBesG - Besoldungsordnung W

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

ERSTER TEIL
Vorbemerkungen

1. Zuordnung von Hochschullehrämtern

Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 1, W 2 oder W 3 zugeordnet.

2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern

2Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. 3Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 4Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

3. Zulagen

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 5Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin 1

Professor 1

Juniorprofessorin 2

Juniorprofessor 2

Bei erstmaliger Verleihung eines Professorenamts im Rahmen einer Entwicklungszusage nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2, oder bei Verleihung einer Qualifikationsprofessur nach § 70 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

Nach § 125 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin 1

  • an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Professor 1

  • an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Professorin an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Kunsthochschule 1

Professorin an der Hochschule Geisenheim 1

Professor an der Hochschule Geisenheim1

Universitätsprofessorin 1

Universitätsprofessor 1

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin 1

  • an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Professor 1

  • an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Professorin an einer Kunsthochschule 1

Professor an einer Kunsthochschule 1

Professorin an der Hochschule Geisenheim 1

Professor an der Hochschule Geisenheim 1

Universitätsprofessorin 1

Universitätsprofessor 1

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Kanzlerin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Kanzler der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Kanzlerin der Hochschule Darmstadt

Kanzler der Hochschule Darmstadt

Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences

Kanzler der Frankfurt University of Applied Sciences

Kanzlerin der Hochschule Fulda

Kanzler der Hochschule Fulda

Kanzlerin der Hochschule Geisenheim

Kanzler der Hochschule Geisenheim

Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen

Kanzlerin der Hochschule RheinMain

Kanzler der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L2

Dekanin 1

Dekan 1

Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt

Kanzler der Technischen Universität Darmstadt

Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Kanzlerin der Justus-Liebig-Universität Gießen

Kanzler der Justus-Liebig-Universität Gießen

Kanzlerin der Universität Kassel

Kanzler der Universität Kassel

Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg

Kanzler der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Rektorin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Rektor der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Präsidentin der Hochschule Geisenheim

Präsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt

Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen

Vizepräsident der Justus-Liebig-Universität Gießen

Vizepräsidentin der Universität Kassel

Vizepräsident der Universität Kassel

Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg

Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim

Vizepräsident der Hochschule Geisenheim

Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt

Vizepräsident der Hochschule Darmstadt

Vizepräsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences

Vizepräsident der Frankfurt University of Applied Sciences

Vizepräsidentin der Hochschule Fulda

Vizepräsident der Hochschule Fulda

Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain

Vizepräsident der Hochschule RheinMain

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W L3

Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt

Präsident der Technischen Universität Darmstadt

Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Präsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen

Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen

Präsidentin der Universität Kassel

Präsident der Universität Kassel

Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

Präsident der Philipps-Universität Marburg

Präsidentin der Hochschule Darmstadt

Präsident der Hochschule Darmstadt

Präsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences

Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences

Präsidentin der Hochschule Fulda

Präsident der Hochschule Fulda

Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

Präsidentin der Hochschule RheinMain

Präsident der Hochschule RheinMain

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)