Anlage 1.1.13 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 13 1

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse 34

Konsul

Kustos

Legationsrat

Militärrabbiner 5

O b e r a m t s r a t

Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän 3

Fachschuloberlehrer 678

Studienrat
- im höheren Dienst - 9

Stabshauptmann 

Stabskapitänleutnant 

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Im Auswärtigen Dienst.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

Als Eingangsamt.

Mit der Befähigung für ein Lehramt.