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§ 3 ZustVO JM - Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Amtliche Abkürzung
ZustVO JM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Ausübung der Befugnis zur

  1. 1.

    Ernennung

  2. 2.

    Entlassung und

  3. 3.

    Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, denen ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen ist oder wird, wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen. Gleiches gilt für entsprechende Personen ohne Amt sowie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis

  1. 1.

    zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie

  2. 2.

    zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)

wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.