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Anlage 3 LBesG LSA - Besoldungsordnung R
Vorbemerkung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

(zu § 36 Satz 1)

Zulage für Richterinnen und Richter bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Richterinnen und Richter erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3)§ 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

  1. 1.

    Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts 1)

  2. 2.

    Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts 1)

  3. 3.

    Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts 1)

  4. 4.

    Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht

  5. 5.

    Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht

  6. 6.

    Richterin am Landgericht oder Richter am Landgericht

  7. 7.

    Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht

  8. 8.

    Richterin am Verwaltungsgericht oder Richter am Verwaltungsgericht

  9. 9.

    Staatsanwältin oder Staatsanwalt 2)

An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

  1. 1.

    Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts 1)

  2. 2.

    Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts 1)

  3. 3.

    Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts 1)

  4. 4.

    Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 2)

  5. 5.

    Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt

    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

    • als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

    • als Dezernentin oder Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

    • als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft - 5)

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft - 6)

  6. 6.

    Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht

    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

  7. 7.

    Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht

    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

  8. 8.

    Richterin am Finanzgericht oder Richter am Finanzgericht

  9. 9.

    Richterin am Landessozialgericht oder Richter am Landessozialgericht

  10. 10.

    Richterin am Oberlandesgericht oder Richter am Oberlandesgericht

  11. 11.

    Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Richter am Oberverwaltungsgericht

  12. 12.

    Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht

    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

  13. 13.

    Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts 9)

  14. 14.

    Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts 9)

  15. 15.

    Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts 10)

  16. 16.

    Vizepräsidentin des Sozialgerichts oder Vizepräsident des Sozialgerichts 9)

  17. 17.

    Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 10)

  18. 18.

    Vorsitzende Richterin am Landgericht oder Vorsitzender Richter am Landgericht

  19. 19.

    Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; an einer Staatsanwaltschaft mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, an der keine Amtsanwaltsabteilung eingerichtet ist, kann eine weitere Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin, oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

  1. 1.

    Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 1)

    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht - 2)

  2. 2.

    Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts 3)

  3. 3.

    Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts 3)

  4. 4.

    Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts 4)

  5. 5.

    Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts 3)

  6. 6.

    Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts 3)

  7. 7.

    Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts 5)

  8. 8.

    Vizepräsidentin des Finanzgerichts oder Vizepräsident des Finanzgerichts 6)

  9. 9.

    Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 6)

  10. 10.

    Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 6)

  11. 11.

    Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts 7)

  12. 12.

    Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts 6)

  13. 13.

    Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 6)

  14. 14.

    Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

  15. 15.

    Vorsitzende Richterin am Finanzgericht oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht

  16. 16.

    Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

  17. 17.

    Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

  18. 18.

    Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

  19. 19.

    Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 4

  1. 1.

    Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 1)

  2. 2.

    Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts 2)

  3. 3.

    Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts 3)

  4. 4.

    Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts 4)

  5. 5.

    Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts 3)

  6. 6.

    Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts 2)

  7. 7.

    Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 5)

  8. 8.

    Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 5)

  9. 9.

    Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts 5)

  10. 10.

    Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 5)

Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen.

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen.

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

Besoldungsgruppe R 5

  1. 1.

    Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 1)

  2. 2.

    Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts 2)

  3. 3.

    Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts 3)

  4. 4.

    Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

  5. 5.

    Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts 3)

  6. 6.

    Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts 4)

  7. 7.

    Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts 3)

  8. 8.

    Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

  9. 9.

    Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts 2)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen.

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

  1. 1.

    Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 1)

  2. 2.

    Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts 2)

  3. 3.

    Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts 3)

  4. 4.

    Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 4)

  5. 5.

    Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts 4)

  6. 6.

    Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts 5)

  7. 7.

    Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts 4)

  8. 8.

    Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 4)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen.

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

  1. 1.

    Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

  2. 2.

    Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts 1)

  3. 3.

    Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts 1)

  4. 4.

    Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.