Anlage 3 SächsBesG - Besoldungsordnung R
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(zu § 30)
Richterin, Richter am Amtsgericht
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
Richterin, Richter am Landgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)
Richterin, Richter am Amtsgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -
Richterin, Richter am Finanzgericht
Richterin, Richter am Landessozialgericht
Richterin, Richter am Oberlandesgericht
Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6) -
als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7) -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3) -
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht 2) -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4) -
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
n einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
Auf je 4 Staatsanwaltsplanstellen kann eine Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Generalstaatanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
Mit 11 bis 40 Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Mit 41 und mehr Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.