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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 SächsBesG - Besoldungsordnung R

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(zu § 30)

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht

  • als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

  • als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

  • als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6) -

  • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7) -

Besoldungsgruppe R 3

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3) -

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht 2) -

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4) -

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

n einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.

Auf je 4 Staatsanwaltsplanstellen kann eine Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.

Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Generalstaatanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.

Mit 11 bis 40 Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Mit 41 und mehr Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.