Anlage 11 NBesG - Besondere Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 39)

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten

    Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesnachrichtendienst, beim Militärischen Abschirmdienst, beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder bei den Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12.

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Steuerfahndungsdienstes

    (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 1 gewährt.

    (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr abgegolten.

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte im Flugdienst

    (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 erhalten

    1. 1.

      als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer,

    2. 2.

      als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

    eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn sie entsprechend verwendet werden.

    (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1. 1.

      mindestens fünf Jahre lang in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

    2. 2.

      bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt.

    Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

    (3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder als freigabeberechtigtes Personal

    Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn sie eine Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1, B2, B3 oder C nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 362 S. 1); 2016 Nr. L 38 S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 (ABl. EU Nr. L 241 S. 16), besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. Besteht neben dieser Zulage ein Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 3, so wird nur die höhere Zulage gewährt.

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte und bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs

    (1) Beamtinnen und Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (3) Beamtinnen und Beamte bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgaben von unmittelbarem Kontakt zu untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

  6. 6.

    Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

    (1) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

  7. 7.

    Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

    (1) Beamtinnen und Beamte

    1. 1.

      in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das zweite Einstiegsamt maßgeblich war, und

    2. 2.

      in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das erste Einstiegsamt maßgeblich war, und

    die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung tätig sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12. Satz 1 gilt für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind, entsprechend.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.

  8. 8.

    Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin und staatlich geprüfter Techniker

    Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 12.

  9. 9.

    Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

    Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Nummer 10 oder 11 fallen, erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Bund oder dieses Land den Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.

  10. 10.

    Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen und Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

    (1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe, wenn der Bund den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Bund diese erstattet. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

    (2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe, wenn dieses Land den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.

  11. 11.

    Professorinnen und Professoren

    (1) Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes eine Stellenzulage nach Anlage 12. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Bei Professorinnen und Professoren, denen bei der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Höhe der Stellenzulage nach Maßgabe der Anlage 12 nach dem zweiten Hauptamt.

    (2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach § 30 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verlängert worden ist, ab dem Zeitpunkt der Verlängerung eine Stellenzulage nach Anlage 12.

    (3) Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 innehaben, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12.

  12. 12.

    Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

    (1) Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten als Leiterin oder Leiter eines Schülerheims eine Stellenzulage nach Anlage 12.

    (2) Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen, Realschullehrer, Förderschullehrerinnen, Förderschullehrer, Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12.

    (3) Übt eine Lehrkraft mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die höhere gewährt.

    (4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Zulage nach § 44 gewährt.