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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2021 - Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4w

(1) Werden planmäßige Beamtinnen und Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde, eines Bundesgerichts oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte nach § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 65 Absatz 5, § 66 Absatz 1, § 67 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 oder nach § 124 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, denen Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährt wurde oder für die ein Langzeitkonto geführt wird, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Für Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt eine Leerstelle gemäß Satz 1 als ausgebracht, wenn die Freistellungsphase mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Beendigung der Freistellungsphase fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(6) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 der Brandenburgischen Besoldungsordnung A und B, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen sowie Richterinnen und Richter ab der Besoldungsgruppe R 2 der Brandenburgischen Besoldungsordnung R gilt für die Inanspruchnahme von Zeiten der Ansparung von Resturlauben, Ausgleichstagen und sonstigen zugelassenen Ansparmöglichkeiten eine Leerstelle ab einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand, in den vorzeitigen Ruhestand oder in die Rente als ausgebracht. Nach Eintritt in den Ruhestand, in den vorzeitigen Ruhestand oder in die Rente fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.